UNSER ZIEL:  Die Lösung Ihres Problems  

UNSER QUALITÄTSANSPRUCH:  Erstklassige  Beratung

UNSER EINSATZGEBIET:  Bundesweit   

UNSER WEG:  Ihr Fall ist Chefsache    

VON PIECHOWSKI

RECHTSANWALTSKANZLEI

Erbrecht:

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den

§§ 1922 bis 2385 ausführlich geregelt.

Gerade beim Eintritt eines Erbfalls gilt es also viel zu beachten.

Setzen Sie auf die Kompetenz von Herrn von Piechowski, der Ihnen mit juristischem Sachverstand zur Seite steht.

Ob es nun um die Errichtung eines Testaments oder beispielsweise um die Durchsetzung von Erbschaftsansprüchen geht :

Schildern Sie Ihre individuelle Situation und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten werden Ihnen aufgezeigt.

Viel wichtiger als erbrechtliche Verfügungen, die im bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich gesetzlich geregelt sind, sind jedoch die nicht gesetzlich geregelten Vorsorgeregelungen wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder die Patientenverfügung.

Gerade als Best Ager sollten Sie sich unbedingt mit dem Thema „Vorsorgeregelungen“ auseinandersetzen, um die Gewissheit zu haben, dass Sie sorgenfrei Ihren Ruhestand genießen können.

Hierbei können wir Ihnen gerne helfen und werden Ihnen alles in aller Ruhe und Ausführlichkeit erklären.

Die weitergehende Möglichkeit, einen spezialisierten Arzt miteinzubeziehen, besteht.

Gemeinsam bringen wir Ihre Vorstellungen zu Papier und stellen sicher, dass diese im „Fall der Fälle“ unverzüglich in der Rechtswirklichkeit Beachtung finden.

Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie  hier und hier

Info:

Für den Fall, daß Sie durch Unfall oder Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, gibt es zwei Möglichkeiten sich abzusichern.

1. Die Vorsorgevollmacht

Sie geben eine privatrechtliche Willenserklärung ab, indem Sie einer Person Ihres Vertrauens die Vollmacht erteilen, bei eigener Handlungsunfähigkeit rechtswirksam für Sie zu handeln.

Eine Kontrolle durch das Vormundschafts-gericht findet nicht statt

2. Die Betreuungsvollmacht

Sie bestimmen durch eine Willenserklärung, wer im Falle einer notwendigen Betreuung für Sie durch das Vormundschaftsgericht als Betreuuer bestellt wird. Ihr selbst gewählter Betreuer wird Ihr gesetzlicher Vertreter, wobei eine Kontrolle durch das Vormundschafts-

gericht erfolgt.

* Betreuungsverfügung,

* Erbauseinandersetzung,

* Nachlassabwicklung,

* Patientenverfügungen,

* Pflichtteilsrecht,

* Testamente,

* Versorgevollmacht,

* usw.